Ratgeber · Stand 03.09.2026

§57a-Begutachter:in werden: Voraussetzungen, Kurs, Nutzen

Die Pickerl-Berechtigung ist einer der handfestesten Karriereschritte in der Werkstatt. Was du dafür brauchst, steht in der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung. Hier die Kurzfassung.

Kurzantwort: Mit Lehrabschluss und mindestens zwei Jahren Praxis in einem ermächtigten Betrieb, einer Grundausbildung von 24 Stunden plus einem Fachkurs von 12 Stunden bist du dabei. Danach heißt es alle drei Jahre acht Stunden auffrischen.

Was die Berechtigung bedeutet

Die wiederkehrende Begutachtung nach § 57a Kraftfahrgesetz, das „Pickerl", dürfen nur dafür ermächtigte Betriebe durchführen. Und in diesen Betrieben nur Personen, die die Anforderungen der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) erfüllen. Die Bundesinnung der Kfz-Techniker führt das Register dieser Personen und stellt den Bildungspass §57a aus.

Für den Betrieb bist du damit mehr als eine Fachkraft: Ohne Begutachter:in kein Pickerl, ohne Pickerl fehlt ein Kernprodukt. Genau deshalb ist die Berechtigung in vielen Betrieben ein handfester Gehaltshebel.

Wer darf: die Qualifikation (§ 3 Abs. 2 PBStV)

Es reicht einer dieser Wege:

  • Lehrabschlussprüfung Kraftfahrzeugtechnik oder Kraftfahrzeugmechanik plus mindestens zwei Jahre fachliche Tätigkeit als KFZ-Techniker:in in einem Betrieb, der zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigt ist. Das ist der Weg für die meisten.
  • Meisterprüfung Kraftfahrzeugtechnik bzw. Kraftfahrzeugmechanik oder eine einschlägige Fachschule.
  • HTL Maschinenbau, Elektrotechnik oder Mechatronik plus mindestens zwei Jahre Fahrzeugtechnik.
  • FH Fahrzeugtechnik plus mindestens zwei Jahre Praxis, Universität Maschinenbau oder Elektrotechnik plus mindestens ein Jahr.
  • Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für das Kraftfahrwesen.

Wichtig für den zweiten Punkt in der Liste: Die zwei Jahre Praxis zählen nur in einem ermächtigten Betrieb. Wer in einer Werkstatt ohne Pickerl-Berechtigung arbeitet, sammelt die Zeit nicht. Das ist ein guter Grund, beim Betrieb genau hinzuschauen.

Die Ausbildung (§ 3 Abs. 3 PBStV)

  • Grundausbildung: mindestens 24 Stunden, Theorie und Praxis.
  • Fachkurs: mindestens 12 Stunden zu Mängelkatalog, Formularen, rechtlichen Vorgaben und praktischen Übungen.
  • Schwere Fahrzeuge (über 3.500 kg, schneller als 50 km/h): zusätzlich eine 4-stündige Erweiterung und ein 12-stündiger Kurs zu Bremsanlagen.

Die Kurse laufen über die Landesinnung Fahrzeugtechnik der Wirtschaftskammer Steiermark bzw. das WIFI. Termine und Kosten stehen dort, sie ändern sich laufend, deshalb nennen wir hier keine.

Alle drei Jahre: die Weiterbildung (§ 3 Abs. 4 PBStV)

Die Berechtigung ist kein Freibrief auf Lebenszeit. Mindestens alle drei Jahre ist eine 8-stündige Weiterbildung Pflicht: drei Stunden Recht, vier Stunden Technik, eine Stunde digitale Verwaltung. Für schwere Fahrzeuge kommen weitere acht Stunden Bremsanlagen dazu.

Wer die Frist versäumt, hat vier Monate Nachfrist. Danach ist die Berechtigung weg. Wer dann weitere drei Jahre nichts tut, muss die Grundausbildung komplett wiederholen. Ein Betrieb, der seine Begutachter:innen rechtzeitig auf die Schulung schickt und sie bezahlt, ist ein Betrieb, der in dich investiert.

Was es dir bringt

  • Verantwortung und Vertrauen: Du unterschreibst, dass ein Auto verkehrssicher ist. Das nimmt dir keiner ab, und das weiß auch dein Chef.
  • Gehalt: Die Berechtigung ist ein Argument für eine höhere Lohngruppe oder Überzahlung. Konkrete Zahlen dazu stehen im Artikel Was verdient ein:e KFZ-Techniker:in in der Steiermark 2026?
  • Wechselfreiheit: Begutachter:innen werden von fast jedem ermächtigten Betrieb gesucht. Du kannst dir aussuchen, wo du arbeitest.

Und wenn dein Betrieb nicht ermächtigt ist?

Dann sammelst du keine Praxiszeit für die Berechtigung. Das ist einer der häufigsten Gründe, warum wir KFZ-Techniker:innen einen Wechsel empfehlen, auch wenn sonst alles passt. Sag uns, wo du stehst, und wir schauen, welcher Betrieb in deiner Nähe dich auf diesen Weg bringt.

Quellen: WKO Fahrzeugtechnik, „Voraussetzungen und Qualifikation zur Überprüfung von Fahrzeugen nach § 57a" (PBStV § 3) · § 57a KFG 1967 (RIS). Stand: September 2026. Verbindlich ist der Verordnungstext.

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